Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
Stand: 24.08.2021
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2005 – B 1 KR 13/04 RZitiert von 3
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 2/10 RKrankenversicherung - Leistungen bei Beschäftigung im Ausland - Gewährung von Krankenbehandlung durch den Arbeitgeber nur bei familienversicherten Angehörigen - Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an den Familienangehörigen - Kostenprivilegierung bei Klage eines Familienangehörigen in der SozialgerichtsbarkeitZitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 10.12.2009 – L 5 KR 150/08
- SG Mainz, 13.10.2008 – S 7 KR 66/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 – L 1 KR 341/16
- LSG NRW, 30.11.2005 – L 11 (16) KR 86/03
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 24.07.2025 – L 1 KR 115/23 D
- SG Münster, 10.10.2023 – S 22 KR 1854/21
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 15/20 RKrankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung - nicht bei beendeter Mitgliedschaft des StammversichertenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/17#abs-1 (1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/17#abs-2 (2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/17#abs-3 (3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.